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Pflegegrade - Leistungen für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige Menschen benötigen Unterstützung von Pflegekräften im Alltag, bei Einkäufen oder bei der Körperpflege und können dafür Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Um die Höhe der Leistung festzusetzen, stellt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung MDK zunächst einmal fest, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn ja, in welche Pflegegrade dieser eingestuft werden kann.
Am 01.01.2017 tritt die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft, welches ein komplett geänderte Begutachtungsverfahren vorsieht. Zentraler Dreh- und Angelpunkt der Einteilung ist dann nämlich die Selbstständigkeit. Das Maß der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und die Art der Fähigkeitsstörungen in werden in den folgenden sechs Bereichen bewertet:

Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die bestehenden Pflegestufen werden damit auf 5 Pflegegrade umgestellt. Dabei wird es viele vorteilhafte Neuerungen für geistig beeinträchtigte Menschen geben, denn ab dann ist es nicht mehr ausschlaggebend, ob die Pflegebedürftigkeit auf körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen beruht. Es wird viel mehr der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zur Bewertung herangezogen. Die alte Unterteilung der Pflegestufen entfällt, stattdessen werden die Pflegegrade wie folgt eingeteilt:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

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