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Familienpflegezeit - Pflege und Beruf vereinbaren

Wer seine pflegebedürftigen Eltern oder Angehörigen pflegt, braucht Unterstützung und Hilfe. Seit dem 01.01.2015 gibt es in den Bestimmungen für den Bereich Pflege neue gesetzliche Regelungen. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nicht nur Entlastung bringen, sondern auch mehr zeitliche Flexibilität. Nicht wenige der pflegenden Angehörigen sind selbst noch berufstätig und/oder junge Eltern. Damit jeder, der die Pflege der Angehörigen auf sich nimmt, Unterstützung bekommt, wird seit diesem Datum die Individualität einer jeden Pflegesituation besser berücksichtigt.

Wenn der Pflegefall eintritt

Nicht immer zeichnet es sich im Vorfeld ab, dass ein Angehöriger bald pflegerische Unterstützung benötigt. Manchmal kommt der Pflegefall plötzlich und unerwartet, gerade dann ist es wichtig, dass man sich auf Hilfe verlassen kann. Die neu geschaffene Familienpflegezeit besteht zunächst einmal aus drei Säulen.

Für den Akutfall konnten die pflegenden Angehörigen auch schon vor dem 1. Januar 2015 eine zehntätige Auszeit nehmen, um die Organisation für die neue Pflegesituation durchzuführen. Doch seit dem 01. Januar 2015 wird ihnen dafür eine Lohnersatzleistung gezahlt, das sich Pflegeunterstützungsgeld nennt. Der pflegende Angehörige beantragt das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen. Es ist nun ohne finanziellen Ausfall möglich, sich von der Arbeit befreien zu lassen, um alles Nötige für die akute Pflegesituation zu regeln.Die zweite Säule ist die Möglichkeit, sich für sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Der Arbeitgeber wird für diese Zeit keinen Lohn oder Gehalt weiterzahlen wollen, deshalb besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen. Dies ist sowohl für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger möglich, als auch die vollständige Freistellung. Das gleiche gilt auch für bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Phase des Lebens. Grundvoraussetzung für alle Freistellungen ist jedoch, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch gilt für alle nahen Angehörigen, aber auch für entfernte Verwandte oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, in Lebenspartnerschaften und für Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder. Natürlich gilt sich auch für Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, dem Großteil der zur Zeit rund 2,63 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland.

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