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Eltern

Elternzeit für Väter und Mütter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um die Betreuung des Nachwuchses kümmern möchten, können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes, und zwar für Väter ebenso wie für Mütter. Falls die Eltern das wünschen, können sie auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können sie zudem bis zu zwölf Monate der Elternzeit zu einem frei gewählten Zeitpunkt bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, in Teilzeit zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass keine dringenden betrieblichen Gründe der Teilzeitarbeit entgegenstehen und dass der betreffende Elternteil seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit muss außerdem für mindestens zwei Monate auf die verringerte Stundenzahl reduziert werden. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Inanspruchnahme mitgeteilt werden.

Auch, wenn man während der Elternzeit überhaupt nicht arbeiten möchte, ist dies dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vorher mitzuteilen. Wird diese Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend, eine kürzere Frist ist nur ausnahmsweise bei dringenden Gründen zulässig. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung beim Arbeitgeber, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Die Eltern haben den Anspruch darauf, nach Beendigung der Elternzeit auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wenn die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert wurde, gilt nach deren Ablauf wieder die frühere Arbeitszeit. Arbeitnehmerinnen haben das Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Für einige Gruppen von Beschäftigten gelten in Bezug auf die Elternzeit besondere Regelungen, so sollten sich Eltern mit Lehraufgaben im Schuldienst sich bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei den Ärztekammern und wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen sich bei den Hochschulen erkundigen.

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