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Betreuung - Betreuerbestellung beim Betreuungsgericht

Im Betreuungsgesetz wird geregelt, wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung die Angelegenheiten des Betroffenen regeln soll bzw. darf. Die Betreuung ist die vorübergehende gesetzliche Vertretung für einen Menschen, der das aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr selbst vornehmen kann. In Deutschland werden rund 1,3 Millionen Bundesbürger durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten, seit 1992 ist diese Zahl um das Dreifache angestiegen.



Menschen mit körperlicher Behinderung können beim Betreuungsgericht einen Antrag für den Erhalt eines Betreuers stellen. Solange der Betroffene noch seinen Willen bekunden kann, muss er selbst dafür den Antrag stellen. In allen anderen Fällen können Dritte eine solche Betreuung beim Betreuungsgericht anregen. Dies trifft häufig dann zu, wenn der Betroffene geistig so behindert ist, dass er keinen eigenen Wunsch mehr äußern kann oder wenn jemand demenziell erkrankt ist.
Das Betreuungsgericht wird wenn möglich immer die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen. Wer schon frühzeitig vorbeugen möchte, wenn er im Betreuungsfall nur jemanden aus dem Familien- oder Bekanntenkreis an seiner Seite haben möchte, kann dies durch eine Betreuungsverfügung tun. Betreuer werden kann jeder Erwachsene, dafür muss niemand eine spezielle Ausbildung haben. Angehörige werden häufig für Senioren als Betreuer bestellt, beispielsweise die eigenen Kinder, Enkel oder andere Verwandte. Außerdem können auch Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder juristisch ausgebildete Personen als Betreuer fungieren.
Jeder Betreuer muss dem Vormundschaftsgericht einmal jährlich einen Bericht über seine Einsätze im abgelaufenen Jahr vorlegen. Darin steht auch, wie sich das Verhältnis gestaltet hat, in welchen Situationen der Betreuer agieren musste oder wie die Prognose für das nächste Jahr ausfallen wird.
Betreute Personen sind zunächst grundsätzlich noch geschäftsfähig, sie dürfen also auch noch Verträge abschließen. Sollte es zu Streitigkeiten darüber kommen, muss jeweils im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden. Jeder Betreuer erhält vom Vormundschaftsgericht seine Aufgabenbereiche vorgegeben. Das kann die Gesundheitssorge sein, die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und vermögensrechtliche Angelegenheiten. Hier ist besonders der Umgang mit Banken, Versicherungen oder Krankenkassen zu nennen.